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02.08.2010

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CONTRA

Von Ernst-Manfred von Livonius

Ja, Kunst muss frei sein – und bleiben. Die letzten deutschen Diktaturen stecken uns noch in den Knochen, die national- und die realsozialistische. Vor allem erstere: Bücherverbrennung, Berufsverbote für und Vertreibung von Künstlern, Stigmatisierung und Konfiszierung ihrer Bilder als „entartete Kunst“. 20 000 Kunstwerke von 1400 Künstlern! „Wider die undeutsche amerikanische Negerkultur.“ Welch furchtbarer Aderlass. – Die Verfassung der DDR von 1949 schützte (daraufhin) zwar in Artikel 34 formal die Kunstfreiheit. Doch sollte sie dem „sozialistischen Realismus“ entsprechen. In der Verfassung von 1969 wurde die Kunstfreiheit denn auch weggelassen. Art. 18 erwähnte nur noch die „sozialistische Kultur“ bzw. die „sozialistische Nationalkultur“. Freie Kulturausübung galt als „imperialistische Unkultur“.

Deshalb hat 1949 das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 die Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Im Gegensatz zu anderen Grundrechten gibt es für sie keinen Gesetzesvorbehalt. Geschützt sind künstlerische Betätigung (der sog. Werkbereich) wie auch Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (der sog. Wirkbereich). Es gilt ein „offener“ Kunstbegriff: Kunst ist gekennzeichnet durch einen subjektiven schöpferischen Prozess, dessen Ergebnis vielfältige Interpretationsmöglichkeiten zulässt. Kunst bedarf also keiner Bestätigung, dass sie auch wirklich „Kunst“ ist.

Aber darf „offene“ Kunst wirklich alles? Was ist, wenn Menschen persönlich angeprangert oder ihre heiligsten Gefühle verächtlich gemacht werden? Das Fehlen jeglicher Schranken im Grundgesetz scheint das zuzulassen. Doch werden die Grenzen der Kunstfreiheitsgarantie von der Verfassung selbst, nämlich durch andere Grundrechte, bestimmt, vor allem durch die Unverletzlichkeit der Menschenwürde, Art. 1, sowie den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4. Dies hat das Bundesverfassungsgericht seit seinem sogenannten „Mephisto-Urteil“ von 1971 ausdrücklich bestätigt.

Jene Grenzen bezeichnen wir auch (mit dem aus dem Polynesischen kommenden Begriff für „heilig“ und „unberührbar“) als „Tabu“. Allerdings beobachten wir in unserem Land seit Jahrzehnten eine regelrechte Enttabuisierungswelle. Vorrangiges Ziel der „Tabubrecher“ sind Kirchen und christlicher Glaube. Freilich machen die „Satiriker“ einen feinen Unterschied. Sie hüten sich sorgfältig, den Glauben von Juden und Muslimen zu verunglimpfen. Denn dort gelten sie als Antisemiten, hier droht ihnen muslimische Gewalt. In der Villa Schöningen wird hingegen eine Christusfigur am Kreuz ausgestellt. Ihr ist ein Froschkopf mit heraushängender Zunge und hervorquellenden Augen aufgesetzt. Titel: „Was ist der Unterschied zwischen Casanova und Jesus? Der Gesichtsausdruck beim Nageln.“ Das lässt jegliches Mindestmaß von Anstand und Respekt vor den Gefühlen anderer vermissen. Dabei kennt man ja auch in unserer Gegenwartsgesellschaft durchaus Tabus, nämlich die Verbote der sogenannten „political correctness“ (des jeweiligen Regimes, je nachdem, was dieses gerade vorgibt). Das allerdings ist illegitim.

Sicher darf Kunst verstören, muss nicht nur gefallen, darf (und soll) berühren, aufrütteln, Emotionen wecken, irritieren, auch unvernünftig sein, die Sinne gefangen nehmen, das Denken verändern. Doch darf sie nicht auf den heiligsten Gefühlen anderer „herumtrampeln“. Das ist weder humorvoll noch ironisch. Das tut man nicht! Es ist – mit Verlaub – eine Verwilderung der menschlichen Kultur und lässt für ein friedliches Zusammenleben in unserer pluralistischen Gesellschaft nichts Gutes ahnen. Können wir von unseren Jugendlichen noch Achtung vor fremdem Eigentum, vor der Würde und Unantastbarkeit ihrer Mitmenschen erwarten, wenn wir die höchsten Güter der Verächtlichmachung preisgeben?

Der Autor ist Rechtsanwalt, war als Syndikus in der Wirtschaft tätig, Lehrbeauftragter der Universität Hamburg und Richter am brandenburgischen Anwaltsgerichtshof. Er ist Ritter des Johanniterordens, Kirchenältester und Laienprediger.


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